im Geltungsbereich der Bebauungspläne
Nr. 15a "Werbeanlagen B62 - Asbach" – 1. Änderung,
Nr. 15b "Werbeanlagen Homberger Straße" – 1. Änderung und
Nr. 15c "Werbeanlagen B62 - Sorga" – 1. Änderung
Die Stadtverordnetenversammlung der Kreisstadt Bad Hersfeld hat in ihrer Sitzung am 11.07.2024 den Satzungsbeschluss für die Veränderungssperre im Geltungsbereich der oben genannten Bebauungspläne gefasst. Die Satzung über die Veränderungssperre wird hiermit bekannt gemacht.
Räumlicher Geltungsbereich
Die Veränderungssperre erstreckt sich im Siedlungsbereich entlang der Homberger Straße sowie entlang der B 62 in den Stadtteilen Asbach und Sorga. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist in den nachfolgenden Übersichtsplänen dargestellt.
Abbildung: Geltungsbereich entlang der B 62 im Stadtteil Asbach
Abbildung: Geltungsbereich entlang der Homberger Straße
Abbildung: Geltungsbereich entlang der B 62 im Stadtteil Sorga
Bereithaltung zur Einsicht
Die Satzung wird vom Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an zur Einsicht im Fachbereich Technische Verwaltung, Breitenstraße 57 in 36251 Bad Hersfeld, 4.OG, Zimmer 407 während der Öffnungszeiten von
Öffnungszeiten: | vormittags | nachmittags |
Montag und Dienstag: | 09:00-12:00 Uhr | 14:30-15:30 Uhr |
Donnerstag: | 09:00-12:00 Uhr | 15:00-17:30 Uhr |
Mittwoch und Freitag: | 09:00-12:00 Uhr | - |
und nach Vereinbarung zur Einsichtnahme bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt der Satzung Auskunft gegeben.
Download der Planunterlagen:
Veränderungssperre Homberger Str./B62
Veränderungssperre Homberger Str./B62 - gesiegelt
Hinweise
Hinweis nach § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vorstehend bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hinweis nach § 5 Abs. 4 Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Für die Rechtswirksamkeit der Satzung ist eine Verletzung der Vorschriften der §§ 53, 56, 58, 82 Abs. 3, 88 Abs. 2 HGO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. §§ 25 Abs. 6, 63, 74, 138 HGO bleiben unberührt.
Bad Hersfeld, 18.07.2024
DER MAGISTRAT
DER KREISSTADT BAD HERSFELD
Gez. Unterschrift
Anke Hofmann, Bürgermeisterin