23.02.2015
Runter mit dem weißen Kleid!
Wer das Barometer an dem herrlichen vergangenen Sonntag beobachtet hat, dem war klar: Da kommt noch was. Dass wir über Nacht das weiße Kleid wieder übergestreift bekamen, wo doch mit Schneeglöckchen und Krokussen die ersten Frühlingsboten ihre Köpfe schon aus dem Boden gestreckt hatten - damit haben aber sicher nur wenige gerechnet.
Der Winter ist also noch nicht vorüber. Und seit dem Jahreswechsel hat sich die Winterdienstpflicht geändert.
2015 müssen „an zweiseitig bebauten Straßen, die nur einen Gehweg haben, die Eigentümer der dem Gehweg gegenüberliegenden Grundstücke Schnee schieben und streuen“. 1,5 Meter breit soll die geräumte Spur sein. Ab dem 1. Januar 2016 gilt dies wieder für die Eigentümer der Grundstücke, die direkt an den Gehwegen liegen.
Bei Straßen ohne Gehweg bzw. Straßen, die gar keinen Gehweg haben, gilt die Winterdienstpflicht für die Anlieger auf beiden Straßenseiten, die jeweils eine 80 Zentimeter breite Spur räumen müssen.
Bei Gehwegen auf beiden Seiten der Straße gilt die Räumpflicht ebenfalls für die Grundstückseigentümer auf beiden Seiten.
In allen Fällen muss jeweils über die gesamte „Grundstücksfrontlänge“ geräumt werden, und zwar so, dass Passanten durchweg über geräumte Wege gehen können.
Dabei gilt im Interesse des Umweltschutzes: Salz bitte nur in sehr geringen Mengen ausschließlich zum Abtauen von Eisschollen verwenden. Das Streugut darf keine für Tiere oder die Straßen schädlichen Bestandteile (z. B. Schwefelverbindungen) enthalten. Bei normaler Winterglätte sollte geräumt und abstumpfendes Material (Sand, Splitt u. ä.) verwendet werden.
Überall dort, wo es Regeln gibt, gibt es selbstverständlich auch Ausnahmen: Auf Treppen und Brücken sowie an öffentlichen Bushaltestellen soll mit Auftausalz gestreut werden. Die Winterdienstpflichten bei Schneefall, Schnee- und Eisglätte gelten für die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Bei Schneefall sind sie jeweils unverzüglich durchzuführen.